Bundesfinanzhof 3. Senat 20 February 2012, III B 107/11

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Germany · · · 20-02-2012

Leitsatz 1. NV: Nimmt das FG Ausführungen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis oder zieht es sie ersichtlich nicht in Erwägung, so ist die Revision dennoch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, wenn das übergangene Vorbringen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich ist. 2.

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