Bundesfinanzhof 2. Senat 19 April 2012, II E 3/12

Also known as

Germany · · · 19-04-2012

Leitsatz 1. NV: Betrifft die Revision einen Steuerbescheid, ist für den Streitwert regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird. 2. NV: Weicht die Formulierung des Revisionsantrags vom tatsächlichen Revisionsbegehren ab, muss dies in der Revisionsbegründung deutlich gemacht werden, wenn es bei der Bemessung des Streitwerts berücksichtigt werden soll. 3.

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