Bundesfinanzhof 11. Senat 22 March 2012, XI S 1/12

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Germany · · · 22-03-2012

Leitsatz NV: Wird die Hauptsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, so wird das FG erneut zum Gericht der Hauptsache. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geht auf das FG über. Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 27.

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