Bundesfinanzhof 1. Senat 23 April 2012, I B 100/11

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Germany · · · 23-04-2012

Leitsatz NV: Trägt der von der Vorinstanz gewährte Billigkeitserweis den besonderen tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls --verspätete Weitergabe von Daten infolge einer technischen Panne beim Registergericht-- Rechnung, sind diese Gegebenheiten ebenso wie der Billigkeitserweis im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision nicht verallgemeinerungsfähig und die

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