Bundesfinanzhof 7. Senat 21 March 2012, VII E 9/12
Also known as
Germany · · · 21-03-2012
Leitsatz NV: Unterlässt das Gericht eine Rechtsbehelfsbelehrung, ist einem Rechtsanwalt zuzumuten, sich Gewissheit über die Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu verschaffen. Infolgedessen kann er sich auf eine unrichtige Sachbehandlung, die nach § 21 Abs. 1 GKG zu einem Absehen von der Erhebung der Gerichtgebühren führen könnte, nicht berufen. Tatbestand 1 I.
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