Bundesfinanzhof 8. Senat 12 April 2012, VIII B 91/11

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Germany · · · 12-04-2012

Leitsatz 1. NV: Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage an eine im Streitfall nicht erfüllte und demzufolge dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde gelegte Sachverhaltsprämisse anknüpft. 2. NV: Ein Antrag i.S. von § 174 Abs. 4 AO ist an keine Form gebunden und kann auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt werden.

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