Bundesfinanzhof 4. Senat 23 February 2012, IV R 32/09

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Germany · · · 23-02-2012

Leitsatz 1. NV: Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch das das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist. 2. NV: Der BFH kann das Klagebegehren ohne Bindung an das FG auslegen. 3.

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