Bundesfinanzhof 4. Senat 26 June 2012, IV B 34/12
Also known as
Germany · · · 26-06-2012
Leitsatz 1. NV: Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit des Vortrags aufweisen. Es ist weder Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus den eingereichten Unterlagen das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte, noch ist es dessen Aufgabe, selbst anhand der Akten mögliche
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