Bundesfinanzhof 7. Senat 14 February 2012, VII R 16/11
Also known as
Germany · · · 14-02-2012
Leitsatz 1. NV: Für die zolltarifliche Beurteilung der Ware ist nur deren objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Einfuhr maßgebend. Deshalb kommt es auf die objektive Beschaffenheit der durch das Vermahlen angefallenen Pulver und Granulate an und nicht auf die Klassifizierung der vor dem Vermahlen vorhandenen Ware. 2. NV: Die Einreihung scheitert nicht an der Formulierung "Titan in Rohform".
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