Bundesfinanzhof 11. Senat 27 June 2012, XI B 8/12
Also known as
Germany · · · 27-06-2012
Leitsatz NV: Als zureichender Grund für die Verzögerung einer Einspruchsentscheidung kommt auch das Abwarten einer noch ausstehenden Entscheidung in einem finanzgerichtlichen Verfahren in Betracht, wenn dort wie in demjenigen Verfahren, in dem die Entscheidung über den Einspruch zurückgestellt werden soll, dieselbe Streitfrage entscheidungserheblich ist.
Read the full text
This document is published by rechtsprechung-im-internet.de.
Moonlit adds the citation network, article-level links and cross-references, which are available to search for free.
Sign in to Moonlit