Bundesfinanzhof 5. Senat 1 August 2012, V B 59/11

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Germany · · · 01-08-2012

Leitsatz 1. NV: Anders als im Klageverfahren kann in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren nur das Rechtsmittel, nicht aber auch der Rechtsstreit selbst in der Hauptsache für erledigt erklärt werden . 2. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entfällt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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