Bundesfinanzhof 5. Senat 9 July 2012, V E 6/11

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Germany · · · 09-07-2012

Leitsatz NV: Der Streitwert richtet sich nach den gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergeben. Sie sind nur dann nicht ausschlaggebend, wenn aus der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass das Rechtsmittelbegehren über die Anträge hinausgeht. Tatbestand 1 I.

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