Bundesfinanzhof 10. Senat 25 October 2012, X B 110/12

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Germany · · · 25-10-2012

Leitsatz NV: Eine nicht vorhersehbare Autopanne kann ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung sein. Bleibt der Kläger aber aus anderen Gründen der Verhandlung fern, obwohl der Richter ihm telefonisch zugesichert hat, er werde auf durch die Autopanne bedingte Verzögerung Rücksicht nehmen, dann ist die Autopanne für das Ausbleiben des Klägers nicht ursächlich.

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