Bundesfinanzhof 4. Senat 18 October 2012, IV S 17/12

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Germany · · · 18-10-2012

Leitsatz 1. NV: Für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein solches ist zu verneinen, wenn die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen eindeutig zu entnehmen ist . 2.

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