Bundesfinanzhof 9. Senat 28 November 2012, IX B 125/12

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Germany · · · 28-11-2012

Leitsatz 1. NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung zu einer weiteren, wieder eröffneten mündlichen Verhandlung auf deren Durchführung verzichtet . 2.

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