Bundesfinanzhof 6. Senat 8 November 2012, VI E 2/12

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Germany · · · 08-11-2012

Leitsatz 1. NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nicht dagegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung. 2. NV: Die Erhebung von Gerichtsgebühren verstößt weder gegen das aus Art. 19 Abs.

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