Bundesfinanzhof 6. Senat 10 December 2012, VI B 135/12

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Germany · · · 10-12-2012

Leitsatz 1. NV: Kein zwingender Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ungenügend begründet wird. 2. NV: Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht

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