Bundesfinanzhof 10. Senat 8 January 2013, X B 101/12
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Germany · · · 08-01-2013
Leitsatz 1. NV: Die gemäß § 130 Abs. 1 FGO nach Einlegung einer Beschwerde erforderliche Entscheidung des FG über eine Abhilfe bedarf eines Beschlusses, der von allen Richtern, die ihn gefasst haben, zu unterschreiben ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beschwerde offensichtlich nicht statthaft oder offensichtlich unzulässig ist. 2. NV: In den Fällen des § 79a Abs.
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