Bundesfinanzhof 10. Senat 11 December 2012, X S 25/12

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Germany · · · 11-12-2012

Leitsatz 1. NV: Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG findet statt, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. 2. NV: Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG sind Streitigkeiten betreffend das Auftragsverhältnis unerheblich. 3.

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