Bundesfinanzhof 4. Senat 27 March 2013, IV R 51/10

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Germany · · · 27-03-2013

Leitsatz 1. NV: Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. An einer solchen Beschwer fehlt es, wenn dem Begehren des Beteiligten aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen worden ist. 2.

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