Bundesfinanzhof 10. Senat 3 April 2013, X B 8/12

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Germany · · · 03-04-2013

Leitsatz 1. NV: Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist ein verzichtbarer Verfahrensmangel. 2. NV: Ist nicht feststellbar, woher die Mittel für Einlagen in das Betriebsvermögen stammen, so kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese aus unversteuerten Einnahmen stammen. 3. NV: Einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung bedarf es dafür nicht.

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