Bundesfinanzhof 7. Senat 25 March 2013, VII B 85/12

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Germany · · · 25-03-2013

Leitsatz 1. NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegt nicht vor, wenn der Kläger dem FG gegenüber nicht die Bestellung eines neuen und die Abberufung des bisherigen Prozessbevollmächtigten als Grund für die Terminsverlegung benennt, sondern sich lediglich auf sein Recht beruft, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Prozessbevollmächtigten seines Vertrauens vertreten zu

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