Bundesfinanzhof 7. Senat 25 March 2013, VII B 85/12
Also known as
Germany · · · 25-03-2013
Leitsatz 1. NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegt nicht vor, wenn der Kläger dem FG gegenüber nicht die Bestellung eines neuen und die Abberufung des bisherigen Prozessbevollmächtigten als Grund für die Terminsverlegung benennt, sondern sich lediglich auf sein Recht beruft, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Prozessbevollmächtigten seines Vertrauens vertreten zu
Read the full text
This document is published by rechtsprechung-im-internet.de.
Moonlit adds the citation network, article-level links and cross-references, which are available to search for free.
Sign in to Moonlit