Bundesfinanzhof 3. Senat 16 April 2013, III B 89/11

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Germany · · · 16-04-2013

Leitsatz 1. NV: Wenn es nach dem Rechtsstandpunkt des FG für die sachliche Verflechtung ausreicht, dass der Betrieb Verwaltungsarbeiten erfordert, diese in den angemieteten Büroräumen ausgeführt wurden und die Betriebsgesellschaft insofern auf dieses Grundstück angewiesen war, obwohl die Verwaltungstätigkeiten auch auf einem anderen Grundstück hätten ausgeübt werden können, dann braucht es nicht

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