Bundesfinanzhof 9. Senat 22 January 2013, IX R 25/11

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Germany · · · 22-01-2013

Leitsatz NV: Die tatsächliche Wohnnutzung i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG kann auch darin bestehen, dass der Stpfl. mit der begünstigten Wohnung im Rahmen der Eigengestaltung seiner Haushaltsführung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs abdeckt und die (separate) Wohnung etwa für Freizeitzwecke und/oder als Hauswirtschaftsraum oder sonst für seine Lebensführung und die seiner Familie (hier: Bad,

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