Bundesfinanzhof 2. Senat 10 May 2013, II R 5/13

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Germany · · · 10-05-2013

Leitsatz 1. NV: Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 2.

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