Bundesfinanzhof 3. Senat 5 July 2013, III B 25/12

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Germany · · · 05-07-2013

Leitsatz 1. NV: Bei einer Schätzung ist der Zulassungsgrund einer "objektiv willkürlichen" Entscheidung des FG nur dann gegeben, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden sind. 2.

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