Bundesfinanzhof 11. Senat 28 May 2013, XI R 38/11

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Germany · · · 28-05-2013

Leitsatz NV: Ein volljähriges Kind, das erwerbstätig ist und sich auf einen (weiteren) Ausbildungsplatz bewirbt, gilt beim Hinausschieben des möglichen Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch zu dem Zeitpunkt als ausbildungswillig, ab dem es eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum

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