Bundesfinanzhof 3. Senat 19 September 2013, III B 47/13
Also known as
Germany · · · 19-09-2013
Leitsatz 1. NV: Macht ein Beschwerdeführer geltend, das FG hätte durch Aktenbeiziehung und durch eine ärztliche Begutachtung aufklären müssen, ob ein Kind, für das Kindergeld begehrt wird, aus gesundheitlichen Gründen seine Ausbildung unterbrochen hat, so muss er darlegen, weshalb er nicht selbst auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung
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