Bundesfinanzhof 6. Senat 5 November 2013, VI B 86/13
Also known as
Germany · · · 05-11-2013
Leitsatz NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. Verfahrensgang vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23.
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