Bundesfinanzhof 2. Senat 26 February 2014, II B 125/13

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Germany · · · 26-02-2014

Leitsatz NV: Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen sind als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nur abziehbar, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand.

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