Bundesfinanzhof 5. Senat 26 February 2014, V B 1/13
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Germany · · · 26-02-2014
Leitsatz 1. NV: Es ist geklärt, dass Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und dass Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, nach der die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird.
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