Bundesfinanzhof 7. Senat 13 February 2014, VII B 109/13

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Germany · · · 13-02-2014

Leitsatz 1. NV: Es obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater, den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben oder dass mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird.

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