Bundesfinanzhof 9. Senat 21 May 2014, IX B 152/13

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Germany · · · 21-05-2014

Leitsatz NV: Die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Mietverhältnis zwischen nahe stehenden Personen anzuerkennen ist, bei dem die Vertragsbeteiligten kraft mündlicher Abrede vom schriftlich Vereinbarten abweichen, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

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