Bundesfinanzhof 9. Senat 8 April 2014, IX R 33/13
Also known as
Germany · · · 08-04-2014
Leitsatz NV: Es liegen keine außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige im Streitjahr unter Einbeziehung der Entschädigung lediglich Beträge erhält, die er bei ungestörtem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ohnehin erhalten hätte. Dies gilt auch dann, wenn er nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses eine selbständige Tätigkeit ausübt.
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