Bundesfinanzhof 3. Senat 20 May 2014, III B 82/13
Also known as
Germany · · · 20-05-2014
Leitsatz 1. NV: Wird mit einem an das FA gerichteten Schreiben nicht der unbedingte Wille zur gerichtlichen Überprüfung der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck gebracht, sondern eine Verlängerung der "Widerspruchsfrist" beantragt, um sodann einen Anwalt mit der Einreichung einer Klage zu beauftragen, so handelt es sich nicht um eine Klageschrift. 2.
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