Bundesfinanzhof 3. Senat 15 July 2014, III S 19/12 (PKH)

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Germany · · · 15-07-2014

Leitsatz 1. NV: Wird nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nicht mündliche Verhandlung beantragt, sondern die im Gerichtsbescheid zugelassene Revision eingelegt, kommt dies bei summarischer Prüfung einem Verzicht auf das Recht gleich, eine vermeintliche Gehörsverletzung mit der Begründung zu rügen, das FG habe dem Anspruchsteller durch die erst nach Ergehen des Gerichtsbescheids erfolgte Ablehnung

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