Bundesfinanzhof 10. Senat 7 May 2014, X K 11/13

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Germany · · · 07-05-2014

Leitsatz 1. NV: Die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens als angemessen anzusehen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt, gilt nicht, wenn

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