Bundesfinanzhof 6. Senat 6 November 2014, VI R 39/14

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Germany · · · 06-11-2014

Leitsatz 1. NV: Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 2.

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