Bundesfinanzhof 7. Senat 9 December 2014, VII R 67/11

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Germany · · · 09-12-2014

Leitsatz 1. NV: Wird mit dem Antrag auf differenzierte Ausfuhrerstattung ein Einfuhrnachweis vorgelegt, der sich später als gefälscht erweist, kann ein echter Einfuhrnachweis nach Ablauf der gesetzlichen Vorlagefristen nicht mehr nachgereicht werden, auch wenn das Antragsverfahren wegen anderer Erstattungsvoraussetzungen, um die in einem Rechtsbehelfsverfahren gestritten wird, noch nicht

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