Bundesfinanzhof 5. Senat 11 March 2015, V B 83/14

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Germany · · · 11-03-2015

Leitsatz 1. NV: Eine schuldhafte Beweisvereitelung liegt vor, wenn ein Prozessbeteiligter einen Gegenstand vernichtet oder vernichten lässt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass jenem eine Beweisfunktion zukommen kann, oder er dem Prozessgegner auf sonstige Weise die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht. 2.

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