Bundesfinanzhof 5. Senat 19 August 2015, V B 26/15

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Germany · · · 19-08-2015

Leitsatz 1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. 2. NV: Steht die Urteilsformel im erkennbaren Widerspruch zum Erklärungswillen des FG, ist der Tenor zu berichtigen.

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