Bundesfinanzhof 10. Senat 9 June 2015, X R 27/13

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Germany · · · 09-06-2015

Leitsatz 1. NV: Ein Versicherungsvertreter kann nur dann eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er entweder gesetzlich oder vertraglich zur Nachbetreuung der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge verpflichtet ist. 2. NV: An die Auslegung von Willenserklärungen durch die Vertragsparteien sind weder die Gerichte noch die Finanzbehörden gebunden.

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