Bundesfinanzhof 4. Senat 20 August 2015, IV R 41/12
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Germany · · · 20-08-2015
Leitsatz 1. NV: Der BFH ist bei der Auslegung des Klagebegehrens nicht an die Auslegung des FG und die von diesem aufgenommenen Anträge gebunden. 2. NV: Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes ist ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 ff. AO selbständiger Verwaltungsakt, der alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann. 3.
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