Bundesfinanzhof 4. Senat 12 November 2015, IV E 8/15
Also known as
Germany · · · 12-11-2015
Leitsatz 1. NV: Der Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren ist auch dann typisiert mit einem pauschalen Satz von dem streitigen Verlust zu ermitteln, wenn sich der Verlust nachweislich auf die Steuerfestsetzung des Streitjahrs nicht auswirkt. 2 NV: Die Kriterien für die Bestimmung des pauschalen Satzes gelten grundsätzlich in gleicher Weise für Gewinne und Verluste.
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