Bundesfinanzhof 3. Senat 5 November 2015, III R 57/13
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Germany · · · 05-11-2015
Leitsatz 1. Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht. 2.
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