Bundesfinanzhof 10. Senat 10 March 2016, X S 47/15
Also known as
Germany · · · 10-03-2016
Leitsatz 1. NV: Das Prozessgericht hat nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn diese verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit dieser seinen Anspruch geltend machen kann.
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