Bundesfinanzhof 5. Senat 29 March 2016, V R 41/15

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Germany · · · 29-03-2016

Leitsatz 1. NV: Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann. 2.

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