Bundesfinanzhof 6. Senat 18 April 2016, VI B 120/15

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Germany · · · 18-04-2016

Leitsatz NV: Zivilprozesskosten sind auch in dem Fall, dass der Steuerpflichtige Opfer eines betrügerischen Verhaltens seiner Vertragspartner wird, nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

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