Bundesfinanzhof 3. Senat 28 April 2016, III R 30/15

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Germany · · · 28-04-2016

Leitsatz NV: Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten, steht das Kindergeld demjenigen zu, der den laufenden Barunterhalt leistet. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es grundsätzlich nicht an.

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