Bundesfinanzhof 6. Senat 18 July 2016, VI B 128/15

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Germany · · · 18-07-2016

Leitsatz 1. NV: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten rechtliches Gehör u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen.

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